חֲמֵשׁ עֶשְׂרֵה נָשִׁים פּוֹטְרוֹת צָרוֹתֵיהֶן וְצָרוֹת צָרוֹתֵיהֶן מִן הַחֲלִיצָה וּמִן הַיִּבּוּם עַד סוֹף הָעוֹלָם. וְאֵלּוּ הֵן, בִּתּוֹ, וּבַת בִּתּוֹ, וּבַת בְּנוֹ, בַּת אִשְׁתּוֹ, וּבַת בְּנָהּ, וּבַת בִּתָּהּ, חֲמוֹתוֹ וְאֵם חֲמוֹתוֹ, וְאֵם חָמִיו, אֲחוֹתוֹ מֵאִמּוֹ, וַאֲחוֹת אִמּוֹ, וַאֲחוֹת אִשְׁתּוֹ, וְאֵשֶׁת אָחִיו מֵאִמּוֹ, וְאֵשֶׁת אָחִיו שֶׁלֹּא הָיָה בְעוֹלָמוֹ, וְכַלָּתוֹ, הֲרֵי אֵלּוּ פּוֹטְרוֹת צָרוֹתֵיהֶן וְצָרוֹת צָרוֹתֵיהֶן מִן הַחֲלִיצָה וּמִן הַיִּבּוּם עַד סוֹף הָעוֹלָם. וְכֻלָּן אִם מֵתוּ, אוֹ מֵאֲנוּ, אוֹ נִתְגָּרְשׁוּ, אוֹ שֶׁנִּמְצְאוּ אַיְלוֹנִיּוֹת, צָרוֹתֵיהֶן מֻתָּרוֹת. וְאִי אַתָּה יָכוֹל לוֹמַר בַּחֲמוֹתוֹ וּבְאֵם חֲמוֹתוֹ וּבְאֵם חָמִיו שֶׁנִּמְצְאוּ אַיְלוֹנִיּוֹת אוֹ שֶּׁמֵּאֵנוּ: Fünfzehn Frauen1 Die mit dem Bruder ihres kinderlos verstorbenen Mannes derart verwandt sind, dass er (bei Todesstrafe) keine von ihnen heiraten darf. befreien2 Da ihnen selbst die Leviratsehe mit diesem Schwager verboten ist. Dies wird in Jeb. 3b mittelst der Norm der „Wort- und Begriffsanalogie“ (גזרה שוה) aus den Worten עליה in Lev. 18,18 und Deut. 25,5 abgeleitet, wonach die allgemeine Vorschrift, dass der Levir die Witwe seines kinderlos verstorbenen Bruders ehelichen solle (Deut. 25, 5), in dem Sinne beschränkt wird, dass diese Ehe nicht stattfinden darf, wenn die Witwe die Schwester der Frau des überlebenden Bruders ist. Dasselbe ist der Fall, wenn überhaupt der Levir mit der Witwe blutsverwandt ist. ihre Nebenfrauen3 D. h. die Frauen, die ihr Mann neben ihnen noch hatte, die aber sonst in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Bruder ihres Mannes standen. Wenn der verstorbene Bruder zwei Frauen hinterlassen, von denen die eine dem überlebenden Bruder zur Ehe verboten ist, so fällt für diesen überhaupt die Pflicht der Leviratsehe gegenüber dem Hause seines verstorbenen Bruders fort, und er darf auch dessen Nebenfrauen nicht heiraten, was Jeb. 3b aus לצרר, Lev. 18, 18 abgeleitet wird. — Allgemein sei hier noch bemerkt: Jede wegen Blutsverwandtschaft bei Strafe der Ausrottung zur Ehe verbotene Frau heisst mit Bezug auf den Blutsverwandten ערוה. Die Nebenfrau einer solchen zur Ehe verbotenen Frau heisst צרת ערוה. Vgl. auch die folgende Mischna. und die Nebenfrauen ihrer Nebenfrauen4 S. das Beispiel im zweiten Satz der folgenden Mischna. von der Chaliza5 Entschuhungs-Act, Deut. 25, 7 ff. und der Leviratsehe6 Deut. 25, 5. bis ins Unendliche;6a Vgl. Note 39. und zwar sind dies folgende: Seine7 Des überlebenden Bruders. Tochter,8 Die er ausserehelich gezeugt hat. Das Verbot, diese zu ehelichen, wird durch ק״ו (Schluss a minori ad majus, vom Leichtern auf das Schwerere) von ובת בתך, Lev. 18, 10 (wo die Tochter seines unehelichen Kindes gemeint ist) abgeleitet; vgl. Jeb. 97a. Die eheliche Tochter ist in בת אשתו, dem vierten Falle dieser Mischna, einbegriffen. Ebenso ist die Tochter seiner ehelichen Tochter in בת בתה, dem sechsten Falle dieser Mischna, einbegriffen u. s. w. die Tochter seiner Tochter,9 D. h. seiner unehelichen Tochter. die Tochter seines Sohnes;10 D. h. seines unehelichen Sohnes. die Tochter seiner Frau,11 Seine Stieftochter. die Tochter ihres Sohnes,12 Die Tochter seines Stiefsohnes. die Tochter ihrer Tochter;13 Die Tochter seiner Stieftochter. Die drei letztgenannten Frauen sind durch Lev. 18,17 zur Ehe verboten. seine Schwiegermutter,14 Wenn z. B. Ruben die (verwitwete) Schwiegermutter seines Bruders Simon geheiratet hatte und dann kinderlos gestorben ist, so darf Simon an dieser seiner Schwägerin als an seiner Schwiegermutter die Leviratsehe nicht vollziehen, nach Lev. 18, 17 und 20, 14. So Raschi z. St. Wir könnten auch den Fall setzen, dass Simon die Tochter seines Bruders Ruben geheiratet, diese aber später durch den Tod verloren hat. Wenn nun Ruben stirbt, so darf Simon an dessen Witwe als an seiner Schwiegermutter die Leviratsehe nicht vollziehen, da man die Schwiegermutter auch nach dem Tode seiner Frau nicht heiraten darf, vgl. Sanh. IX, 1 und Note 1 das. Allein nach Raschi Sanh. 76b s. v. ר״ע übertritt man in diesem Falle nur das Verbot Deut. 27, 23, wird aber nicht mit himmlischer Ausrottung bestraft. (Vgl. auch Magg. Mischne zu Maim. Hilch. Issure Biah II, 7). die Mutter seiner Schwiegermutter,14a Die Grossmutter seiner Frau mütterlicherseits. die Mutter seines Schwiegervaters;14b Die Grossmutter seiner Frau väterlicherseits. seine Schwester mütterlicherseits,15 Die seinen Bruder väterlicherseits geheiratet hatte, der nun kinderlos gestorben ist. Das Verbot folgt aus Lev. 18, 9. Das Gebot der Leviratsehe hat nur bei den Söhnen eines Vaters statt, die auch מיוחדים בנחלה im Erbrecht verbunden sind, was Jeb. 17b aus אחים יחדו Deut. 25, 5 abgeleitet wird. die Schwester seiner Mutter,16 S. vorige Note. Das Verbot folgt aus Lev. 18, 13. die Schwester seiner Frau,17 Lev. 18, 18. die Frau seines Bruders mütterlicherseits,18 Z. B. Simons Stiefbruder war mit Rahel verheiratet. Nach dessen Tode heiratete sie Ruben, den (richtigen) Bruder Simons, der nun kinderlos gestorben ist. In diesem Falle darf Simon an Rahel nicht die Leviratsehe vollziehen, weil sie ihm als Frau des Stiefbruders nach Lev. 18, 16 zur Ehe verboten war; unter אחיך in diesem Verse ist nach Jeb. 55a auch der Halbbruder zu verstehen. die Frau seines Bruders, der nicht mit ihm gleichzeitig gelebt hat,19 S. Jeb. II, 1. seine Schwiegertochter20 Die nach dem Tode ihres Mannes, der ein Sohn Simons war, Ruben, den Bruder Simons, geheiratet hat, der nun kinderlos gestorben ist. Das Ehelichen der Schwiegertocher ist aber dem Schwiegervater nach Lev. 18, 14 und 29 bei Strafe der Ausrottung verboten. — alle diese befreien ihre Nebenfrauen und die Nebenfrauen ihrer Nebenfrauen von der Chaliza und der Leviratsehe bis ins Unendliche. Sind sie21 Die genannten 15 Frauen. aber gestorben,22 Vor dem Tode ihres Gatten, so dass die Leviratsehe nicht erfolgen konnte; vgl. folgende Mischna. oder haben ihre Weigerung erklärt,23 Z. B. Simon hat seine minderjährige Tochter Rahel an Dan, der mit ihm nicht verwandt ist, verheiratet; sie wird dann, noch als Minderjährige, von diesem Manne geschieden. Durch das Verheiraten seitens des Vaters verliert dieser das fernere Recht an seiner Tochter, so dass sie, wenn geschieden oder verwitwet, יתומה בחיי האב, „eine Waise bei Lebzeiten des Vaters“ genannt wird. Wenn sie nun als Minderjährige Ruben, den Bruder ihres Vaters, heiratet, so genügt, um diese Ehe, die nur rabbinisch giltig ist, aufzulösen, eine Erklärung vor Zeugen, dass sie sich weigert (מאן) die Ehe fortzusetzen. (Vgl. Jeb. XIII, 1). Hat sie diese Erklärung abgegeben, so sind ihre Nebenfrauen dem Simon zur Ehe erlaubt, da bei ihr eine Verpflichtung zur Leviratsehe nicht eintrat. oder sind geschieden,24 Von ihrem (letzten) Gatten (Ruben, dem Bruder des Simon). Da in diesem Falle die Pflicht der Leviratsehe fortfällt, ist die Nebenfrau dem Ruben zur Ehe gestattet. oder als unfruchtbar25 אילונית (von איל = Widder), widderähnlich, zum Gebären unfähig; so erklärt es auch der Talmud Ketub. 11a mit דוכרנית = einem Manne ähnlich. Die Merkmale einer solchen sind Jeb. 80b aufgezählt. befunden,26 Da nach Jeb. VIII, 5 bei der Unfruchtbaren das Gebot der Leviratsehe nicht in Kraft tritt, darf ihr Schwager ihre Nebenfrau heiraten. so sind ihre Nebenfrauen (zur Leviratsehe) erlaubt. Bei seiner Schwiegermutter, der Mutter seiner Schwiegermutter und der Mutter seines Schwiegervaters kann man jedoch nicht sagen, dass sie als unfruchtbar befunden worden27 Da sie ja geboren hatten, bevor sie die letzte Ehe (mit Ruben) eingingen. oder ihre Weigerung erklärt haben.28 Da die Weigerungs-Erklärung nur bei Minderjährigen die Ehe auflöst, die genannten drei Frauen aber erwachsen sind. Diese Mischna vertritt die Ansicht des R. Jehuda, Jeb. XI, 1. Nach der recipierten Halacha jedoch (Maim. Hil. Iss. Biah II, 13, Eben haëser Cap. 15, § 5) darf der Sohn die Frau heiraten, der sein Vater ausserehelich (mit Anwendung von Gewalt oder Überredung) beigewohnt hat. Somit ergiebt sich noch ein 16. Fall: Wenn Ruben, ein Bruder väterlicherseits des Simon, dessen Mutter geheiratet, die der Vater vergewaltigt hatte, und dann kinderlos gestorben ist, so darf Simon weder an seiner Mutter noch an deren Nebenfrauen die Leviratsehe vollziehen.
כֵּיצַד פּוֹטְרוֹת צָרוֹתֵיהֶן. הָיְתָה בִּתּוֹ אוֹ אַחַת מִכָּל הָעֲרָיוֹת הָאֵלּוּ נְשׂוּאָה לְאָחִיו, וְלוֹ אִשָּׁה אַחֶרֶת, וָמֵת, כְּשֵׁם שֶׁבִּתּוֹ פְּטוּרָה, כָּךְ צָרָתָהּ פְּטוּרָה. הָלְכָה צָרַת בִּתּוֹ וְנִשֵּׂאת לְאָחִיו הַשֵּׁנִי, וְלוֹ אִשָּׁה אַחֶרֶת, וָמֵת, כְּשֵׁם שֶׁצָּרַת בִּתּוֹ פְּטוּרָה, כָּךְ צָרַת צָרָתָהּ פְּטוּרָה, אֲפִלּוּ הֵן מֵאָה. כֵּיצַד אִם מֵתוּ צָרוֹתֵיהֶן מֻתָּרוֹת, הָיְתָה בִתּוֹ אוֹ אַחַת מִכָּל הָעֲרָיוֹת הָאֵלּוּ נְשׂוּאָה לְאָחִיו, וְלוֹ אִשָּׁה אַחֶרֶת, מֵתָה בִתּוֹ אוֹ נִתְגָּרְשָׁה, וְאַחַר כָּךְ מֵת אָחִיו, צָרָתָהּ מֻתֶּרֶת. וְכָל הַיְכוֹלָה לְמָאֵן וְלֹא מֵאֲנָה, צָרָתָהּ חוֹלֶצֶת וְלֹא מִתְיַבֶּמֶת: Was heisst: „sie29 Die 15 in der vorigen Mischna genannten Frauen. befreien ihre Nebenfrauen?“30 S. den Anfang der ersten Mischna. War (z. B.) seine31 Des überlebenden Bruders (Simon). Tochter oder eine von diesen31a In der ersten Mischna genannten. wegen Blutsverwandtschaft ihm (zur Ehe) verbotenen Frauen mit seinem Bruder verheiratet, der noch eine andre Frau hatte und nun gestorben ist:32 Mit Hinterlassung nur dieses einen Bruders. dann ist wie seine Tochter33 S. oben Note 2. auch deren Nebenfrau (von der Leviratsehe) frei.34 S. oben Note 3. Ging die Nebenfrau seiner31 Des überlebenden Bruders (Simon). Tochter hin und heiratete dessen zweiten Bruder,35 Ist ein zweiter überlebender Bruder (Levi) vorhanden, so darf er an einer der Frauen des verstorbenen Bruders (Ruhen) die Leviratsehe vollziehen, da er ursprünglich zu diesen Frauen in keiner verwandtschaftlichen Beziehung gestanden. Im Falle der Mischna vollzog er nun die Leviratsehe an der Nebenfrau seiner Nichte (seiner Schwägerin). der noch eine andre Frau hatte, und darauf starb dieser:36 Ohne Kinder zu hinterlassen, so dass Simon als einziger Bruder zur Leviratsehe verpflichtet wäre. dann ist wie die Nebenfrau seiner Tochter auch die Nebenfrau deren Nebenfrau (von der Leviratsehe) frei,37 Da Simon die Nebenfrau seiner Tochter aus der Ehe mit Ruben nicht heiraten darf, so ist ihm auch deren Nebenfrau aus der Ehe mit Levi verboten; vgl. oben Note 3. selbst wenn es hundert38 Brüder. sind.39 Ist z. B. ein dritter überlebender Bruder (Juda) vorhanden, so darf er an einer der Frauen des verstorbenen Bruders (Levi) die Leviratsehe vollziehen. Stirbt er nun kinderlos mit Hinterlassung noch einer anderen Frau, so darf Simon als Levir keine von diesen heiraten; vgl. oben Note 3. Was heisst: „sind sie29 Die 15 in der vorigen Mischna genannten Frauen. gestorben, so sind ihre Nebenfrauen (zur Leviratsehe) erlaubt?“40 S. den zweiten Teil der ersten Mischna. War (z. B.) seine31 Des überlebenden Bruders (Simon). Tochter oder eine von diesen31a In der ersten Mischna genannten. wegen Blutsverwandtschaft ihm (zur Ehe) verbotenen Frauen mit seinem Bruder verheiratet, der noch eine andre Frau hatte, und es stirbt seine Tochter oder sie wird geschieden41 Oder sie erklärt ihre Weigerung oder sie ist unfruchtbar., und nachher stirbt sein Bruder: so ist deren Nebenfrau (zur Leviratsehe) erlaubt.42 Weil sie in dem Momente, da für den überlebenden Bruder die Pflicht der Leviratsehe eintritt, d. h. da ihr Gatte stirbt, nicht צרת ערוה, die Nebenfrau einer dem Levir zur Ehe verbotenen Frau, in unserem Falle Nebenfrau seiner Tochter ist. War sie43 Die Gattin des verstorbenen und die Tochter des überlebenden Bruders. zur Weigerung berechtigt,44 Wenn sie noch minderjährig war, vgl. Note 28. hat jedoch diese Erklärung nicht abgegeben,45 Und ihr Mann ist gestorben. so muss ihre Nebenfrau die Chaliza vollziehen,46 Da die Ehe der Minderjährigen nur rabbinisch giltig ist, also (nach der Thora) für die Nebenfrau die Pflicht zur Leviratsehe vorliegt, so muss diese wenigstens Chaliza vollziehen, um sich anderweitig verheiraten zu können. darf aber den Schwager nicht heiraten.47 Weil die Ehe der Minderjährigen (rabbinisch) giltig ist, könnte es sonst scheinen, als ob die צרת הבת, die Nebenfrau seiner Tochter in diesem Falle zur Leviratsehe erlaubt wäre.
שֵׁשׁ עֲרָיוֹת חֲמוּרוֹת מֵאֵלּוּ, מִפְּנֵי שֶׁנְּשׂוּאוֹת לַאֲחֵרִים, צָרוֹתֵיהֶן מֻתָּרוֹת. אִמּוֹ, וְאֵשֶׁת אָבִיו, וַאֲחוֹת אָבִיו, אֲחוֹתוֹ מֵאָבִיו, וְאֵשֶׁת אֲחִי אָבִיו, וְאֵשֶׁת אָחִיו מֵאָבִיו: Bei sechs Frauen, die (dem Manne) wegen Blutsverwandtschaft zur Ehe verboten sind, ist das Gesetz noch strenger als bei jenen,48 Die in der ersten Mischna aufgezählt sind. indem sie nur Andre49 Und nicht dessen Bruder väterlicherseits. heiraten dürfen, und deshalb sind ihre Nebenfrauen (zur Ehe) erlaubt:50 Wenn ihre Gatten gestorben sind, dürfen ihre Nebenfrauen diesen Mann, dem die Frauen zur Ehe verboten waren, heiraten, weil das Gebot der Leviratsehe nur bei Brüdern (Söhnen eines Vaters) statt hat (vgl. oben Note 15), und somit das Verbot von צרת ערוה nur diese betrifft. Selbst wenn der Bruder (Ruben) jenes Mannes (Simon) widerrechtlich die verbotene Ehe mit einer dieser 6 Frauen (z. B. mit dessen Mutter) eingegangen und dann kinderlos gestorben ist, dürfen dessen Nebenfrauen dennoch jenen (Simon) heiraten, da diese Ehe gesetzlich ungiltig war (אין קידושין תופסין ) und daher nicht von צרת ערוה die Rede sein kann. seine Mutter,51 Lev. 18, 7. Auch diese Mischna vertritt die Ansicht des R. Jehuda, Jeb. XI, 1, wonach unter keinen Umständen der Sohn die Frau seines Vaters heiraten darf. Vgl. jedoch oben Note 28. die Frau seines Vaters,52 Lev. 18, 8. die Schwester seines Vaters,53 Lev. 18, 12. seine Schwester väterlicherseits,54 Lev. 18, 9. die Frau seines Vaterbruders55 Lev. 18, 14. und die Frau seines Bruders väterlicherseits.56 Der beim Tode Kinder hinterlassen. Wenn dann dessen Frau einen zweiten Mann geheiratet und auch diesen durch den Tod verloren hat, so darf ihre Nebenfrau den Bruder ihres ersten Gatten heiraten.
בֵּית שַׁמַּאי מַתִּירִין הַצָּרוֹת לָאַחִים, וּבֵית הִלֵּל אוֹסְרִים. חָלְצוּ, בֵּית שַׁמַּאי פּוֹסְלִין מִן הַכְּהֻנָּה, וּבֵית הִלֵּל מַכְשִׁירִים. נִתְיַבְּמוּ, בֵּית שַׁמַּאי מַכְשִׁירִים, וּבֵית הִלֵּל פּוֹסְלִין. אַף עַל פִּי שֶׁאֵלּוּ אוֹסְרִין וְאֵלּוּ מַתִּירִין, אֵלּוּ פּוֹסְלִין וְאֵלּוּ מַכְשִׁירִין, לֹא נִמְנְעוּ בֵּית שַׁמַּאי מִלִּשָּׂא נָשִׁים מִבֵּית הִלֵּל, וְלֹא בֵית הִלֵּל מִבֵּית שַׁמַּאי. כָּל הַטָּהֳרוֹת וְהַטֻּמְאוֹת שֶׁהָיוּ אֵלּוּ מְטַהֲרִין וְאֵלּוּ מְטַמְּאִין, לֹא נִמְנְעוּ עוֹשִׂין טָהֳרוֹת אֵלּוּ עַל גַּבֵּי אֵלּוּ: Bet-Schammai57 Vgl. Edujot IV, 8. erlaubt die Nebenfrauen58 Der in der ersten Mischna aufgezählten 15 Frauen. den Brüdern (zur Leviratsehe);59 Obgleich die Nebenfrauen צרות ערוה sind (vgl. oben Note 3). Die Deutung des Wortes לצרר (s. das.) ist für ihn nicht massgebend. Bet-Hillel aber verbietet es.60 Bei Strafe der Ausrottung. Haben sie61 Die Nebenfrauen. die Chaliza vollzogen,62 Um von der Leviratsehe befreit zu werden. so erklärt sie Bet-Schammai für ungeeignet, einen Priester zu heiraten;63 Da die Chaluza (nach den Rabbinen) keinen Priester heiraten darf (vgl. Jeb. II, Note 35). Bet-Hillel aber erklärt sie für geeignet.64 Da die Leviratsehe verboten war, ist die Chaliza überflüssig und wird als nicht geschehen betrachtet. Ist an ihnen61 Die Nebenfrauen. die Leviratsehe vollzogen,65 Nachdem sie wieder Witwen wurden. so erklärt sie Bet-Schammai für geeignet (zur Priesterehe),66 Denn die Leviratsehe war nach der Ansicht des Bet-Schammai erlaubt. Bet - Hillel aber für ungeeignet.67 Die Leviratsehe, die nach der Ansicht des Bet Hillel bei Todesstrafe verboten war, stempelt die Frau zu einer Buhlerin (זונה), die nach Lev. 21, 7 einem Priester zur Ehe verboten ist. Obgleich die Einen (Manches verbieten, was die Andren erlauben,) Manche für ungeeignet (zur Ehe) erklären, die die Andren für geeignet halten, trug dennoch das Haus Schammai’s68 Die Männer aus der Schule Schammais. kein Bedenken, Frauen aus dem Hause Hillels69 Die Töchter der Anhänger Hillels. zu heiraten, und das Haus Hillels (trug kein Bedenken), Frauen aus dem Hause Schammai’s zu heiraten.70 „Obgleich die Kinder aus den Ehen, die nach Bet-Hillel bei Strafe der Ausrottung verboten sind, von ihnen als ממזרות (Jeb. IV, 13) nicht geheiratet werden dürften, so haben sie dennoch die eheliche Verbindung mit den Töchtern der Schammaiten nicht gescheut, weil sie sich darauf verlassen konnten, dass die Schammaiten ihnen im betreffenden Falle mitteilen werden, dass nach der Ansicht von Bet-Hillel die Ehe verboten sei.“ (Vgl. Edujot IV, 8, Note 75). Auch hinsichtlich alles Reinen und Unreinen, das die Einen für rein, die Andren aber für unrein erklärten, trugen die Einen kein Bedenken, die Geräte der Andren zur Bereitung von Reinem zu gebrauchen.71 Weil die Einen den Andren mitteilten, was nach der Ansicht der letzteren unrein sei.